Satzung
Verwaltung
Satzung
Verband Freier Chöre Schleswig-Holstein (VFCSH)
Alle Funktionen werden wegen der besseren Lesbarkeit in männlicher Form aufgeführt. Umfasst aber alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verband Freier Chöre Schleswig-Holstein“, nachfolgend VFCSH genannt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V."
3. Der Sitz des Vereins ist Großsolt.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist es, die Förderung von Kunst und Kultur in Chören, Ensembles und Instrumentalgruppen zu einer Interessengemeinschaft zu verbinden und Mitglied in der AG freier Chorverbände e. V. zu sein.
2. Der VFCSH verwirklicht seine Zwecke durch folgende Tätigkeiten:
a. Chorspezifischer Informations- und Interessenaustausch
b. Hilfe und Unterstützung bei der Chorleitung und Chorleiterausbildung.
c. Erhalt und Förderung des Chorsingens durch Konzerte auch in Zusammenarbeit mit anderen Kulturschaffenden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Eine Zusammenarbeit mit anderen Chor- und Musikverbänden wird angestrebt, soweit deren Tätigkeit, Zweck und Aufgaben dieser Satzung nicht entgegenstehen.
Toleranz, Offenheit und Vielfalt sind für unsere Mitglieder selbstverständlich, Antidemokratischen, extremistischen und diskriminierenden Äußerungen bieten wir keinen Raum. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder sind in ihrer Verwaltung eigenverantwortlich tätig.
2. Mitglied des Vereins sind Chöre und Ensembles, die sich dem Chorgesang widmen oder sonst musikalisch tätig sind.
3. Die Mitgliedschaft ist Einzelnen, natürlichen Personen, sowie auch Körperschaften möglich.
4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand,
5. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit zulässig. Er erfolgt schriftlich 3 Monate zum Jahresende.
6. Die Körperschaften sollen als steuerbegünstigt nach §51 ff AO anerkannt sein.
7. Eine Haftung des VFCSH für seine Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, dessen Ansehen gravierend schädigt oder wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Chores/Ensembles.
9. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des VFCSH.
10. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
11 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese ergeben sich aus der jährlichen Bestandszählung der einzelnen Chöre. Die Höhe wird einmal im Jahr in der JHV festgelegt.
12. Die Mitgliedschöre sind verpflichtet, den lt. Bestandserhebung errechneten Jahresbeitrag im 1. Quartal jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr an den VFCSH abzuführen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels entfällt der Versicherungsschutz ab dem nächsten Quartal.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein zur Förderung des gemeinsamen Zwecks anbietet. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des VFCSH teilzunehmen,
2. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht pro eigenen Chor/Ensemble/Musikgruppe.
3. Nur Personen in Präsenz mit o.g. Stimmrecht haben ein Stimmrecht in der jährlichen Jahreshauptversammlung.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Zweck des Vereins zu fördern, die jährlichen Beiträge pünktlich und selbständig an den Verein zu entrichten und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§5 Leistungen für Mitglieder
1. Versicherungsschutz bei Haftpflicht, Veranstaltungen und Unfällen
2. Beratung in Bezug auf das Vertrags-, Vereins- und Urheberrecht
3. Verminderung von GEMA-Gebühren, wie dem Verband von der GEMA gewährt wird
§ 6 Vereinsbeitrag
1. Die musikalisch tätigen Gruppen entrichten für jedes ihrer aktiven Mitglieder einen jährlichen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung von den Anwesenden festgelegt.
2. Grundlage der Beiträge ist die jeweils letzte Bestandserhebung der Mitgliedschöre/-gruppen. Die Bestandserhebung ist von den Mitgliedern bis spätestens 31.01. eines Jahres vorzunehmen und dem Verband zu übermitteln.
3. Die daraus resultierenden Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres an den Verband zuzahlen
4. Fördermitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Sie legen selber fest, in welcher Weise bzw. in welchem finanziellen Umfang sie den Verein unterstützen möchten.
§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist Mitglied in einem Chor/Ensemble oder ist Chorleiter. Zwei weitere Beisitzer sind möglich. Eine Reduzierung auf zwei Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist Mitglied in einem Chor/Ensemble oder ist Chorleiter. Zwei weitere Beisitzer sind möglich. Eine Reduzierung auf zwei Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer berufen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und
dem Stell. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
dem Stell. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, der Vorsitzende und Kassenwart in ungerader Jahreszahl,
stellv. Vorsitzende und Schriftführer in gerader Jahreszahl,
er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5. Eine Ehrenamtspauschale für Mitglieder des Vorstandes ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Ein Mitglied der Mitgliederversammlung ist ein vom Chor entsandter Vertreter des Chores/Ensembles. Pro Chor/Ensemble ist nur eine Person wahlberechtigt. Die Wahlberechtigten müssen in Person anwesend sein. Eine Weitergabe des Stimmrechtes an einen anderen Chor/Ensemble oder eine Online-Abstimmung sind nicht zulässig.
Ausnahme:
Eine Chorleitung leitet, ohne Vorstand, mehrere eigene Chöre/Ensembles.
So wäre eine Stimme pro Chor/Ensemble möglich aber nur eine Person anwesend.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung
der Stell. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
der Stell. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist,
§ 9 Einberufung zur Jahreshauptversammlung, Anträge
1. Die Jahreshauptversammlung ist mind. einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 1 die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
3. Termin, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung (JHV) sind mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Verbandshomepage.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung (JHV) sind spätestens zwei Wochen vor der JHV bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Form- und fristgerecht eingegangene Anträge werden zu Beginn der JHV bekanntgegeben und auf die Tagesordnung gesetzt
5. Gäste ohne Stimmrecht können durch die JHV durch Beschluss zugelassen werden.
§10 Verwendung der Geldmittel, Erstattung von Auslagen, Aufwandsentschädigungen
1. Verbandsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Erträge dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Heißt: Für Rahmenverträge mit Versicherungen, Software, GEMA und Finanzierung der Vereinsarbeit
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Auslagen, die im Rahmen der Ausübung von Verbandsfunktionen entstanden sind, können auf Nachweis erstattet werden, Mitgliedern des Verbands kann im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes eine angemessene Aufwandsentschädigung, insbesondere nach 53 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) oder eine Vergütung gewährt werden, die dem Grund und der Höhe nach durch den Vorstand festgelegt wird. Auch die Gewährung von pauschalen Aufwandentschädigungen und pauschalen Auslagenerstattungen ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der JHV. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§12 Auflösung, Anfall des Vermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Versammlung erfolgen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Förderverein Scheersberg e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ort: Großsolt
Datum: 13.09.2025
Unterschrift: