GEMA
Verwaltung
Offiziell von der Gema:
Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Musikfolge) zu übersenden. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.
Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Musikfolge) zu übersenden. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt. Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Musikfolge bleibt hiervon unberührt.
PS: Sie können die Musikfolge bequem über unser Onlineportal unter „Meine Setlists“ einreichen.