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GEMA - Verband Freier Chöre Schleswig-Holstein e.V.

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GEMA

Verwaltung
 
                                                                                                                  
 
Vereinbarung zur GEMA-Lizenzierung
 
7010514656  
Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
 Sitz Berlin,  
 vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
 Lorenzo Colombini, Georg Oeller, Ralph Kink,
 Keithstr. 7, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
 -   im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt  -
 und
 dem Verband Freier Chöre Schleswig Holstein e.V. (VFC-SH),
 vertreten durch die Vorsitzende, Birgit Böttger,
 Ripener Weg 15, 24211 Preetz,
 -   im nachstehenden Text kurz „VFC-SH“ genannt  -
 wird folgende Vereinbarung geschlossen:
 
1. Vertragsdauer
 Diese Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.05.2026 bis 31.12.2026 fest geschlossen.
Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn diese nicht spätestens bis zum 30.11.schriftlich gekündigt wird.
 
2. Vertragshilfe
Der VFC-SH gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin,
(1)   dass der VFC-SH die GEMA bei der Erfüllung der Aufgaben der GEMA durch geeignete Aufklärungsarbeit und kooperative Zusammenarbeit weitestgehend unterstützt. Hierzu gehört insbesondere, dass die Mitglieder/ Chöre dazu angehalten werden, ihre Veranstaltungen rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, die Vergütungen bei Fälligkeit zu zahlen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Musikfolgen nachkommen sowie die für die Kommunikation vorgesehenen Kanäle (Nutzung des Online-Portals) einhalten. Außerdem verpflichtet sich der VFC-SH, seinen Mitgliedern/ Chören regelmäßig über GEMA-relevante Themen zu informieren und der GEMA ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen bzw. einen anderweitigen Nachweis zu erbringen;
(2)   dass sich der VFC-SH verpflichtet, der GEMA die Namen und Adressen der berechtigten Mitglieder/ Chorvereine zu nennen und diese Informationen fortlaufend aktualisiert zur Verfügung zu stellen. Die Meldung der Mitglieder/ Chorvereine erfolgt ausschließlich durch den VFC-SH als Excel-Datei in einem hierfür von der GEMA zur Verfügung gestellten und auf der Website der GEMA abrufbaren Format. Sobald die GEMA die Voraussetzungen für eine Online-Meldung geschaffen hat, sind die Daten online zu melden und aktuell zu halten. Die Nutzung der nach diesem Absatz übermittelten Daten ist nur für die Zwecke dieses Vertrages gestattet.
(3)   Der VFC-SH verpflichtet sich, der GEMA bis spätestens zum 01. Mai 2026 eine einmalige vollständige Übersicht sämtlicher zum Stichtag angehörende Mitglieder / Chorvereine zu übermitteln. Die Meldung erfolgt an verbandsmeldung@gema.de.  
(4)   Nach erfolgter Gesamtmeldung gemäß Ziffer 2. (3) sind der GEMA fortlaufend und unverzüglich sämtliche Veränderungen im Mitgliederbestand, insbesondere Zugänge und Abgänge von Chören, mitzuteilen. Eine erneute vollständige Jahresmeldung ist nicht erforderlich.
3. Berechtigungskreis
Die Vereinbarung wird für den VFC-SH und für seine Mitglieder/ Chorvereine abgeschlossen.
 
4. Meldungen
 (1)   Die Mitglieder (Chöre und Gesangvereine) des VFC-SH melden ihre Veranstaltungen mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben über das GEMA-Portal: https://www.gema.de/portal/
(2)   Meldungen von Veranstaltungen und Musikaufführungen sind spätestens binnen 21 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung einzureichen, unabhängig von der Art der Veranstaltungen. Meldungen vorab sind zulässig.
(3)   Für Meldungen, die verspätet erfolgen, wird kein Gesamtvertragsnachlass eingeräumt. Die GEMA behält sich auch vor, einen angemessenen Ausgleich gemäß den urheberrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Chor / Gesangverein geltend zu machen.
(4)   In begründeten Einzelfällen können bei Vermittlung über den Verband verspätete Meldungen akzeptiert werden.                                                   
 
5. Vergütungssätze:
(1)   Konzerte mit Unterhaltungsmusik oder/und überwiegender Unterhaltungsmusik:
Dies sind i. d. R. Chorische Veranstaltungen (Konzerte mit oder ohne Orchester oder sonstiger Musikbegleitung) oder eine Veranstaltung mit ausschließlich chorischen Darbietungen (z. B. Gesangseinlagen ohne andere Musik) mit Unterhaltungsmusik oder/und überwiegender Unterhaltungsmusik.
Die Lizenzierung erfolgt nach den jeweils gültigen GEMA-Vergütungssätzen U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik.
Auf die Vergütung wird 15% Kulturnachlass eingeräumt.
 
(2)   Konzerte mit ernster Musik:
 
Die Lizenzierung erfolgt nach den derzeit gemäß den Vergütungssätzen des RV/L für Konzerte der ernsten Musik. Etwaige Nachlässe sind bereits in dem Tarif inkludiert.
Die Abrechnung bei der Aufführung von einem geschützten Werk erfolgt mit 5% vom Brutto Kartenumsatz, bei zwei geschützten Werken mit 7,5% vom Bruttokartenumsatz und bei drei und mehr geschützten Werken oder einem abendfüllenden Werke mit 10% vom Bruttokartenumsatz.
Die im Tarif vorgegebene Unterscheidung zwischen bis zu 9 ausübenden Künstlern und mehr als 9 ausübenden Künstlern bezieht sich auf alle an der chorischen Darbietung beteiligten Sänger(innen), Musiker(innen), Chorleiter(in), Dirigent(in) etc.
Sollte der Tarif RV/L geändert, aufgehoben oder durch einen anderen ersetzt werden, gilt automatisch der jeweils allgemein gültige Tarif der GEMA für Konzerte der ernsten Musik (derzeit Tarif E).
Diese Regelung gilt für die gesamte Dauer des Lizenzvertrags und ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Eine gesonderte Zustimmung zur Tarifumstellung ist nicht erforderlich, sofern die Änderung im Rahmen der allgemeinen GEMA-Tarifstruktur erfolgt.
 
(3)      Konzerte mit pädagogischen Zweck
Dies umfasst Konzerte, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen, wie Schülerkonzerte und Schulfeiern.  
Die Lizenzierung erfolgt nach dem jeweils gültigen GEMA-Vergütungssatz P-K für Konzerte mit pädagogischen Zweck.
Etwaige Nachlässe sind bereit in dem Tarif inkludiert.
 
(4)      Gesellige (nicht chorische) Veranstaltungen:
sind Veranstaltungen, in denen i.d.R. wenig bis keine chorischen Darbietungen erfolgen und/ oder Musikwiedergabe durch Dritte (Band, Alleinunterhalter, DJ, etc.) stattfinden.
Die Musikwiedergaben sind nicht vorranging für die Hörerschaft.
Diese werden je nach Art der Veranstaltung nach dem dafür vorgesehenen GEMA Vergütungssätzen lizenziert, i.d.R:
 U-V (Musikwiedergaben mit Live-Musik)
 M-V (Musikwiedergaben mit Tonträgern)
 U-ST (Musikwiedergaben mit Tonträgern oder Live-Musik, im Freien)
 WM-T (Weihnachtsmarkttarif mit Tonträger oder Live-Musik)
Auf die Vergütungssätze U-V und M-V wird ein Kulturnachlass in Höhe von 15% eingeräumt, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke erfolgt sind.
In den Vergütungssätzen U-ST und WM-T sind etwaige Nachlässe bereits inkludiert.

(5)      Bühnenaufführungen mit Musikwiedergaben (Kabarett):
sofern die Musikwiedergaben Bestandteil des Programms sind.
Die Lizenzierung erfolgt nach dem jeweiligen gültigen GEMA-Vergütungssatz U-K I 1. 1.3. Auf die Vergütung wird ein Kulturnachlass in Höhe von 15% eingeräumt, wenn nachweislich keine wirtschaftlichen Zwecke erfolgt sind.

(6)      Nutzung des GEMA-Repertoires in Bühnenwerken des Sprechtheaters
Die Lizenzierung erfolgt nach dem jeweiligen gültigen GEMA-Vergütungssatz BM. Etwaige Nachlässe sind bereit in dem Tarif inkludiert.
 
(7)      Nutzung des GEMA-Repertoires bei Bühnenaufführungen aus vorbestehenden Werken des Kleinen Rechts der Unterhaltungsmusik:
im Zusammenhang mit Shows, Compilation-Shows, Revuen, zeitgenössischer Tanz etc.
 Die Lizenzierung erfolgt nach dem jeweiligen gültigen GEMA-Vergütungssatz U-Büh. Etwaige Nachlässe sind bereit in dem Tarif inkludiert.
 
(8)      Hintergrundmusikwiedergabe, ohne Veranstaltungscharakter:  
Die Lizenzierung erfolgt nach den jeweils gültigen GEMA-Vergütungssätzen, i.d.R. nach R für die Wiedergabe von Hörfunksendungen, nach FS für die Wiedergabe von Fernsehsendungen oder nach M-U für die Wiedergabe von Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe.
Etwaige Nachlässe sind bereits in den Tarifen inkludiert.
 
(9)      weitere Veranstaltungen, die nicht unter der Ziffer 5. aufgeführt sind
 
(10)   Hintergrundmusikwiedergabe im Internet:  
Dies wird nach dem dafür gültigen Vergütungssatz VR-OD 10 lizenziert.
 
(11)   Zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen via Internet:
Dies wird nach dem dafür gültigen Vergütungssatz VR-OD 15 lizenziert.
In den unter Ziffer 5. (1) bis (11) genannten Fällen stellt die GEMA die Vergütung unmittelbar dem jeweiligen Chor / Gesangverein in Rechnung. Der Chor / Gesangverein ist zur vollständigen und fristgerechten Zahlung verpflichtet.
 
6. Vertragshilfeleistungen und Nachlassgewährung
(1)   Die GEMA beabsichtigt, die Vertragshilfeleistungen künftig im Verhältnis zu den hierfür gewährten Nachlässen neu auszugestalten. Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der Vertragshilfeleistungen erklärt sich die GEMA bereit, dem VFC-SH sowie dessen berechtigten Mitgliedern (Chöre/Gesangsvereine) für Musikdarbietungen gemäß Ziffer 5. Abs. (1) bis (9) dieses Vertrages einen Nachlass auf die jeweils gültigen Vergütungssätze zu gewähren.
(2)   Voraussetzung für die Nachlassgewährung ist, dass
(a)    die Musikdarbietungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Mitglieder erfolgen und
(b)   die erforderliche Einwilligung vor der Nutzung ordnungsgemäß gemäß Ziffer 4. dieses Vertrages über das hierfür vorgesehene Online-Portal der GEMA eingeholt wird.
(3)   Der Nachlass beträgt derzeit 20 % auf die jeweils geltenden Vergütungssätze und wird als Gegenleistung für die in Ziffer 2. dieses Vertrages bezeichneten Vertragshilfeleistungen gewährt. Die GEMA behält sich vor, die Nachlasshöhe zum 1.1. eines jeweiligen Kalenderjahres neu anzupassen. Sie wird den VFC-SH entsprechend mit einem Vorlauf von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres hierüber schriftlich (E-Mail ausreichend) informieren.
(4)   Von der Gewährung eines Nachlasses ausdrücklich ausgenommen sind die in Ziffer 5.  Abs.(10) und (11) genannten Nutzungen.
(5)   Der Anspruch auf den Nachlass entfällt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Austritts des jeweiligen Mitglieds aus dem VFC-SH.
 
7. Reklamationsverfahren

(1)   Eigenverantwortliche Kontaktaufnahme durch die Chöre und Gesangvereine
Zur Berücksichtigung der individuellen Nutzungssituation für die GEMA sind Chöre und Gesangvereine des VFC-SH verpflichtet, bei Anliegen im Zusammenhang mit der GEMA zunächst eigenständig tätig zu werden. Insbesondere sind Auskünfte und Reklamationen durch den Chor/ Gesangverein selbst einzuholen bzw. einzureichen.

(2)   Bevorzugte Kommunikationswege
Für die Kontaktaufnahme mit der GEMA ist das Online-Kundenportal (https://www.gema.de/portal/) zu nutzen. Die Nutzung dieses Portals stellt sicher, dass Anfragen und Reklamationen priorisiert und mit verkürzter Bearbeitungszeit behandelt werden können.
 
(3)   Unterstützungsleistungen durch den Vertragspartner
Der VFC-SH kann einfache Kundenanliegen im Rahmen eines Serviceangebots für seine Chöre und Gesangvereine übernehmen, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt. In solchen Fällen erfolgt die Kontaktaufnahme direkt über die E-Mail-Adresse kontakt@gema.de, mit Angabe des Chores und der entsprechenden GEMA-Kundennummer.  
 
(4)   Direkte Kontaktaufnahme durch den Vertragspartner
Eine direkte Kontaktaufnahme des VFC-SH mit der GEMA ist ausschließlich dann zulässig, wenn
a.)    der betreffende Chor/ Gesangverein bereits wiederholt Reklamationen eingereicht hat und der VFC-SH die Entscheidung der GEMA nicht teilt. In diesen Fällen wird eine weitergehende Unterstützung durch die GEMA gewährt.
b.)    dies zur Vermittlung zwischen Chor / Gesangverein und GEMA im Falle einer verspäteten Meldung (Ziffer 4. (4)) dient.
Die Kontaktaufnahme in solchen Fällen erfolgt dabei ausschließlich direkt über die E-Mail-Adresse: cv@gema.de mit der Angabe der Lizenznummer und der GEMA-Kundennummer des entsprechenden Chores / Gesangvereines.

8. Allgemeines
(1)   Die Ziffern dieser Vereinbarung gelten im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Gesamtvertrages.
(2)   Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit Textform.
 
 

München 27.04.2026                                                  Preetz 13.04.2026

 
 
 
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